Navigation überspringen Sitemap anzeigen
Geiseltaler Handels Technik und Service GmbH - Spenglerei

Kfz-GVO

Volle Garantie bei freier Werkstattwahl

Am 1. Oktober 2003 trat die Kfz-Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) in Kraft. Ziel der EU-Verordnung ist es, dass jeder Autofahrer in Europa ohne Auswirkungen auf Gewährleistung oder Garantie sein Auto in einer Werkstatt seiner Wahl zu wettbewerbsgerechten Preisen reparieren und warten lassen kann. Aber noch immer sind die Verbraucher verunsichert, wenn es um die Inspektion oder Garantiefragen geht.
 
Die Fahrzeughersteller selbst kommunizieren die Verbrauchervorteile der GVO nicht gerade offensiv, fürchten Sie doch das Abwandern von Kunden zu meist preiswerteren freien Werkstätten, wie sie auf meine-werkstatt.de zu finden sind. Vielfach herrscht noch immer die Meinung, dass die Garantie von Neuwagen an das Aufsuchen von Vertragswerkstätten gebunden ist.
 
In diesem Zusammenhang sind zwei Begriffe von zentraler Bedeutung: Garantie und Gewährleistung. Gesetzlich geregelt ist die Gewährleistung. Normalerweise wirkt die Gewährleistungspflicht zwei Jahre ab Kauf eines Produktes und muss durch den Verkäufer sichergestellt werden. Im Gegensatz hierzu wird eine Garantie freiwillig vom Hersteller oder Verkäufer eines Produktes ausgesprochen und wirkt nach dessen Maßgabe länger bzw. nur auf einzelne Baugruppen, bei Autos zum Beispiel in Form einer Garantie gegen Durchrosten der Karosserie.
 
Der gesetzliche Anspruch eines Neuwagen-Käufers besteht darin, dass er innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Kauf vom Verkäufer für ein fehlerhaftes Produkt eine Reparatur oder den Umtausch fordern kann. Eine Preisreduzierung oder eine Erstattung sind andere Möglichkeiten, einen Fehler am Fahrzeug auszugleichen. Ein solcher besteht dann, wenn das Produkt nicht den zugesicherten Eigenschaften entspricht. Hierbei ist es unerheblich, ob dieser Schaden konstruktionsbedingt ist, bei der Herstellung oder durch nachlässigen Transport entstanden ist.
 
Grundsätzlich gilt, dass der Verkäufer, gleichgültig ob Komplettfahrzeug oder Ersatzteil, für die bestimmungsgemäße Funktion des Produkts haftet. Über diese gesetzliche Vorschrift hinaus kann der Verkäufer oder auch der Hersteller dem Käufer weiter gehende Rechte einräumen. Dies kann eine Mobilitätsgarantie sein, eine erweiterte Herstellergarantie mit einer Laufzeit über zwei Jahren oder - wie erwähnt - eine erweiterte Garantie für einzelne Baugruppen oder Eigenschaften. Diese Garantien dürfen jedoch nicht als Instrumente zur Kundenbindung eingesetzt werden. So darf ein Autohersteller die Garantie nicht davon abhängig machen, dass ein Auto ausschließlich von seinen eigenen Vertragswerkstätten und mit eigenen Ersatzteilen gewartet und repariert wird. Er kann sich lediglich auf eine fach- und sachgerechte Ausführung von Wartungsarbeiten und die Einhaltung von vorgeschriebenen Wartungsintervallen und -umfängen berufen. Entsteht durch eine unsachgemäße Reparatur oder Wartung ein Schaden, haftet in einem solchen Fall jedoch nicht der Fahrzeughersteller, sondern die ausführende Werkstatt.
 
Volle Garantie bei freier Werkstattwahl
Auch die Hersteller haben Rechte
Anders verhält es sich, wenn es sich um die Behebung eines Mangels innerhalb der Gewährleistungs- oder Garantiefrist handelt. Hier kann der Hersteller bzw. Verkäufer verlangen, dass die Reparatur durch ihn und mit seinen eigenen Ersatzteilen ausgeführt wird. Denn schließlich muss er für den Schaden und die hierdurch entstehenden Kosten aufkommen.
 
Es gilt also die Faustregel "Wer die Kosten tragen muss, kann bestimmen, wer die Arbeiten ausführt".
Das ist auch dann der Fall, wenn es beispielsweise um Kosten für die Reparatur von Unfallschäden, den nachträglichen Einbau einer Klimaanlage oder Reifenwechsel geht, die der Verbraucher selbst tragen muss. Sofern diese Arbeiten fachgerecht ausgeführt werden und die verwendeten Teile den Vorgaben des Herstellers entsprechen, darf die Wahl des beauftragten Betriebes keinen Einfluss auf die gesetzliche Gewährleistung oder eine freiwillig gewährte Garantie haben.
 

Tipps für Wartung und Reparatur in der Gewährleistungsfrist

  • Tritt innerhalb von zwei Jahren nach dem Kauf eines Neuwagens ein Defekt auf, nehmen Sie in jedem Falle zum Verkäufer des Fahrzeuges Kontakt auf. Nur dieser ist für die gesetzlich vorgeschriebene Gewährleistung zuständig.
  • Verfügt dieser Verkäufer über keine angeschlossene Werkstatt, suchen Sie eine Vertragswerkstatt des Fahrzeugherstellers auf.
  • Lassen Sie auch Wartungsarbeiten in freien Werkstätten unbedingt in das Serviceheft Ihres Autos eintragen.
  • Stellen Sie in diesem Fall sicher (z.B. durch eine exakte Beschreibung in der Rechnung), dass die für unterschiedliche Inspektions- und Serviceintervalle vom Hersteller vorgeschriebenen Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt wurden. Die jeweiligen Leistungsumfänge sind im Serviceheft des Fahrzeugs aufgeführt.
  • Achten Sie bei der Wahl einer nicht herstellergebundenen freien Werkstatt darauf, dass diese nur Teile in Erstausrüsterqualität verwendet. So ist sicher gestellt, dass Herstellervorgaben eingehalten werden
Zum Seitenanfang